O, StR 2000, S. 486). Das bedeutet, dass sich die Steuerverwaltung im Ergebnis aufgrund der ihr damals schon vorliegenden Informationen, die eine der Nutzung entsprechende Qualifizierung der Liegenschaft zugelassen hätte auf ihre damalige Einschätzung, die zudem über 10 Jahre trotz jährlicher Überprüfungsmöglichkeiten nicht geändert wurde behaften lassen muss, weshalb das Mehrfamilienhaus in X. auch weiterhin dem Privatvermögen zugeteilt zu bleiben hat. Die Beschwerde ist aufgrund dieser Ausführungen in diesem Punkt gutzuheissen. 4. Strittig ist im Weiteren die Qualifikation der von der Ehefrau des Pflichtigen erworbenen Liegenschaft an der (A.-Strasse) in Z..