Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn diese Liegenschaft neu zum grösseren Teil als Architekturbüro des Pflichtigen genutzt würde, was aber nicht der Fall ist. Bei gleichbleibenden Verhältnissen ist die Steuerbehörde somit an den einmal getroffenen Entscheid über die Zuweisung alternativer Wirtschaftsgüter zum Geschäftsoder Privatvermögen gebunden (Fabian Amschwand, a.a.O, StR 2000, S. 486).