Von den vier Wohneinheiten des Mehrfamilienhauses wurde seit deren Fertigstellung nur eine einzige selbst bewohnt, weshalb auch schon damals keine überwiegende Selbstnutzung gegeben war. Insofern stellt der Auszug der Pflichtigen und die Vermietung dieser Wohnung an Dritte keine ausschlaggebende Änderung dar, die eine Umqualifikation der Liegenschaft vom Privatins Geschäftsvermögen rechtfertigen würde. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn diese Liegenschaft neu zum grösseren Teil als Architekturbüro des Pflichtigen genutzt würde, was aber nicht der Fall ist.