Auflage, Zürich 2006, N 627; Entscheid des Steuergerichts [StGE] Nr. vom 26. Oktober 2007; [StGE] Nr. vom 29. Februar 2008). c) Die einzige Änderung seit der erstmaligen Qualifikation ist, dass die Pflichtigen das Mehrfamilienhaus seit ihrem Auszug im Jahre 2005 komplett vermieten und keine Wohnung mehr selbst bewohnen. Die Zuteilung des Mehrfamilienhauses zum Privatvermögen der Pflichtigen über 10 Jahre begründet deshalb vorliegend einen gewissen Vertrauensschutz.