Damals wäre u.U. eine andere Qualifikation, als die Zuteilung zum Privatvermögen, möglich gewesen, wobei diese Feststellung ex post gerade nicht zur Diskussion steht. Vielmehr geht es darum, ob die Steuerverwaltung nun bei praktisch unveränderter Sachlage, eine Umqualifikation der Liegenschaft zum Geschäftsvermögen vornehmen kann oder ob sich die Pflichtigen auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) berufen können, was bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden.