Das Bauland in R. wurde zum Geschäftsvermögen gezählt, wobei angekündigt wurde, dass falls die Parzelle in R. bebaut und danach selbst bewohnt werde, die Liegenschaft in X. steuerlich neu beurteilt werden müsse und u.U. dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sei. Zu den derzeit geschäftlich genutzten Liegenschaften der Pflichtigen gehören diese in Z. an der A.-Strasse a/b. Die Liegenschaft in X. an der (…), welche von der Steuerverwaltung bis zum Auszug der Familie per 30. Juni 2005 zum Privatvermögen gezählt wurde, wurde teilweise selbst bewohnt, teilweise an Dritte vermietet und teilweise geschäftlich genutzt. Die Familie ist per 1. Juli 2005 in X. ausgezogen und wohnt seither in Q., (…).