Eine Erhöhung der Hypothek der letzteren Liegenschaften ermöglichte die Eigenkapitalbeschaffung der ersteren. Dem Argument des güterrechtlichen Vermögensanspruchs könne nur gefolgt werden, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen (Scheidung oder Tod) vorliegen würden. Anders würde die Beurteilung möglicherweise aussehen, wenn der Liegenschaftskauf aufgrund einer der Ehefrau zugeflossenen Erbschaft oder aus Eigenmittel aus dem Eigengut getätigt worden wäre. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Der Beurteilung unterliegt zunächst, ob das Mehrfamilienhaus in X. (…) wie bis anhin als Privatvermögen oder neu als Geschäftsvermögen zu qualifizieren ist. a) Gemäss Art.