Des Weiteren sei die Ehefrau nicht als Selbständigerwerbende tätig und habe auch sonst keinen Bezug zu Geschäften mit Liegenschaften. Sie arbeite als Teilzeitangestellte bei ihrem Mann im Architekturbüro und erledige für einen Bruttolohn von Fr. 22'900.-- normale Büroarbeiten. Die Anhaltspunkte für gewerbsmässigen Liegenschaftserwerb gemäss der bundesgerichtlichen Rechtssprechung würden wie folgt widerlegt: Eine systematische Art und Weise des Vorgehens liege nicht vor, da die Ehefrau noch keine eigene Liegenschaft erworben habe. Ausser der Liegenschaft in Z. besitze sie keine Liegenschaft, daher könne auch nicht von einer Häufigkeit von Transaktionen gesprochen werden.