Die Vertreterin der Pflichtigen erhob gegen diesen Einsprache-Entscheid mit Schreiben vom 1. Juli 2008 Beschwerde und hielt an den Anträgen der Einsprache fest. Bezüglich der Liegenschaft in X. wurde betont, dass das unbewegliche Vermögen seit Jahren als Privatvermögen von der Steuerverwaltung veranlagt worden sei. Die Liegenschaft an der (A.-Strasse Nr. c) in Z. sei im Rahmen des güterrechtlichen Vermögensanspruchs der Ehegattin erworben worden und könne nicht dem Geschäftsvermögen des Ehemannes zugeordnet werden. Des Weiteren sei die Ehefrau nicht als Selbständigerwerbende tätig und habe auch sonst keinen Bezug zu Geschäften mit Liegenschaften.