Sie habe sich daher Fachkenntnisse der Branche aneignen können. Eine Erhöhung der Hypothek über Fr. 125'000.-- auf den Geschäftsliegenschaften (A.-Strasse Nr. a/b) lasse darauf schliessen, dass der Betrag für die angrenzende Liegenschaft (A.-Strasse Nr. c) aus dem Geschäft entnommen worden, wobei auch eine systematische Handlungsweise erkennbar sei. Aufgrund der Finanzierung gehöre die Liegenschaft zum gemeinsamen Vermögen der Ehegatten und sei als Geschäftsvermögen zu betrachten. 3. Die Vertreterin der Pflichtigen erhob gegen diesen Einsprache-Entscheid mit Schreiben vom 1. Juli 2008 Beschwerde und hielt an den Anträgen der Einsprache fest.