Durch den Auszug aus der Liegenschaft in X. werde der ursprüngliche Kaufgrund (Selbstbewohnung) gegenstandslos. Die Umqualifizierung in Geschäftsvermögen sei bereits, anlässlich des Erwerbs des Grundstücks, angekündigt worden. Einer Willensäusserung der betroffenen Person(en) bedürfe es zur Umqualifizierung einer Privat- zur Geschäftsliegenschaft nicht, genauso wenig bedürfe es einer Bilanzierung der Liegenschaft in der Einzelfirma. Der Erwerb der Liegenschaft in Z. sei durch die Ehefrau, welche Mitarbeiterin im Architekturbüro ihres Mannes ist, erfolgt. Sie habe sich daher Fachkenntnisse der Branche aneignen können.