Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die Gesamtumstände zu würdigen. Für eine Gewerbsmässigkeit würde die systematische Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit der Transaktionen, eine kurze Besitzdauer, ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse oder erheblicher Mittel zur Finanzierung der Geschäfte, die Verwendung der erzielten Gewinne beziehungsweise deren Wiederanlage in gleichartigen Vermögensgegenständen sprechen. Durch den Auszug aus der Liegenschaft in X. werde der ursprüngliche Kaufgrund (Selbstbewohnung) gegenstandslos.