Zur Begründung führte sie an, dass bei gewerbsmässigen Liegenschaftshändlern (z.B. Architekten) sämtliche sich in ihrem Besitze befindlichen Liegenschaften zum Geschäftsvermögen gehören würden. Davon ausgenommen seien nur die selbstbewohnte Liegenschaft, ein Feriendomizil und ererbte Liegenschaften. Allenfalls zusätzlich noch eine als Kapitalanlage der Vorsorge dienende Liegenschaft. Wenn dem Ehepartner des gewerbsmässigen Liegenschaftshändlers eine Mitunternehmerstellung zukomme, würde sich die besagte Regelung ebenso auf den Ehepartner ausweiten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die Gesamtumstände zu würdigen.