Ein systematisches und planmässiges Vorgehen liege nicht vor. Es handle sich um eine reine Umschichtung von ihrem Geldvermögen in eine Liegenschaft. Schliesslich sei das Total der Geschäftsaktiven gemäss der Selbstdeklaration zu übernehmen. 2. Mit Einsprache-Entscheid vom 3. Juni 2008 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut, indem die Geschäftsaktiven gemäss Deklaration korrigiert wurden. Zur Begründung führte sie an, dass bei gewerbsmässigen Liegenschaftshändlern (z.B. Architekten) sämtliche sich in ihrem Besitze befindlichen Liegenschaften zum Geschäftsvermögen gehören würden.