Dem Ehepartner müssen effektive Mitsprache- und Mitwirkungsrechte eingeräumt sein, die er auch tatsächlich ausübt. Zivilrechtlich ist die Bilanzierung von Privatvermögen in Geschäftsbüchern einer Einzelfirma nicht verboten. Die buchmässige Behandlung kann daher durchaus ein Indiz für die Qualifikation sein, ist jedoch für die Zuordnung eins Vermögensobjektes zum Geschäftsoder Privatvermögen für sich allein noch nicht entscheidend; sie muss vielmehr im Einklang mit den tatsächlichen Verhältnissen stehen. Voraussetzung für die Aufnahme eines Vermögenswertes in die Geschäftsbilanz des Selbständigerwerbenden ist jedoch das zivilrechtliche Eigentum an diesem.