Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 17. Oktober 2008 (109/2008) Das Gesellschaftsrecht unterscheidet zwischen den Mitwirkungsrechten und den vermögensmässigen Rechten eines Gesellschafters. In Bezug auf die Mitwirkungsrechte ist für jeden Fall einzeln abzuklären, ob dem Ehepartner des Unternehmerehegatten wesentliche Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsmöglichkeiten zustehen. Eine untergeordnete, wenn auch umfangreiche Mitarbeit des Eigentümerehegatten genügt nicht, wenn die Entscheidungsbefugnisse einzig und allein beim Unternehmerehegatten liegen. Dem Ehepartner müssen effektive Mitsprache- und Mitwirkungsrechte eingeräumt sein, die er auch tatsächlich ausübt.