{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_109-2008_2008-10-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e074d112-766e-462f-bd70-e964f5461940&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433830", "Checksum": "f1aaa3aed03ac697f390bfa4372aa8b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["109/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 109/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.10.2008 109/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.10.2008 109/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Gesellschaftsrecht unterscheidet zwischen den Mitwirkungsrechten und den vermögensmässigen Rechten eines Gesellschafters. In Bezug auf die Mitwirkungsrechte ist für jeden Fall einzeln abzuklären, ob dem Ehepartner des Unternehmerehegatten wesentliche Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsmöglichkeiten zustehen. Eine untergeordnete, wenn auch umfangreiche Mitarbeit des Eigentümerehegatten genügt nicht, wenn die Entscheidungsbefugnisse einzig und allein beim Unternehmerehegatten liegen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:50:08", "Checksum": "735c128c7f57c0c4a6cddff3ff4be9be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 109/2008\nRegeste:\nDas Gesellschaftsrecht unterscheidet zwischen den Mitwirkungsrechten und den vermögensmässigen Rechten eines Gesellschafters. In Bezug auf die Mitwirkungsrechte ist für jeden Fall einzeln abzuklären, ob dem Ehepartner des Unternehmerehegatten wesentliche Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsmöglichkeiten zustehen. Eine untergeordnete, wenn auch umfangreiche Mitarbeit des Eigentümerehegatten genügt nicht, wenn die Entscheidungsbefugnisse einzig und allein beim Unternehmerehegatten liegen.\n\n\nHierzu bleibt auszuführen, dass die Ehefrau des Pflichtigen zum ersten Mal eine Liegenschaft erworben und zuvor keine Rechtsgeschäfte dieser Art getätigt hat. Einen steuerbaren Gewinn konnte sie somit bislang nicht realisieren. Dass die Hausnummer c nun im Eigentum der Ehefrau steht ist als Zufall bzw. als einmalige Gelegenheit zu betrachten, die sich geboten hat, mussten doch die Verkäufer gleichzeitig mit der Käuferin ein Interesse daran haben diesen Verkauf bzw. Kauf abzuwickeln. Anders wäre die Situation zu betrachten, wenn die Ehefrau des Pflichtigen ein Interesse daran gehabt hätte, selbständig Liegenschaftskäufe bzw. -verkäufe zu tätigen, um ein steuerbares Einkommen zu erzielen. In solchen Fällen sind aber jeweils meist auch kurze Besitzesdauern der Objekte zu verzeichnen. Die Liegenschaft in der (A.-Strasse) wurde hingegen zur Sicherung der Altersvorsorge erworben, weshalb hier von einer langfristigen Anlage auszugehen ist. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Teilzeitangestellte für leichte Büroarbeiten ohne Entscheidungsbefugnisse und ohne Mitunternehmerstellung ist ihr auch die Nutzbarmachung von Fachkenntnissen nicht anzurechnen. Es ist somit festzustellen, dass die Pflichtige keines vom Bundesgericht geforderten Kriterien für gewerbsmässigen Liegenschaftshandel erfüllt.\n6. Es bleibt noch zu untersuchen ob vorliegend u.U. von einer Steuerumgehung auszugehen ist.\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine Steuerumgehung vor, wenn das gewählte Vorgehen nicht dem wirtschaftlichen Sachverhalt entspricht, dieser ungewöhnliche Weg nur aus Gründen der Steuerersparnis gewählt wurde und eine erhebliche Steuerersparnis eintreten würde (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesgerichts [BGE] vom 9. November 2001, in: ASA 72, S. 413 ff., S. 419 Erw. 6; vgl. auch Höhn/Waldburger, a.a.O., § 5 N. 74). Zur Beurteilung, ob das gewählte Vorgehen absonderlich ist, sind stets die gesamten Umstände zu berücksichtigen.\nb) Es wurde im vorangehenden bereits ausgeführt, dass die hier in Frage stehende Liegenschaft zu Vorsorgezwecken gekauft wurde. Ein ungewöhnliches Vorgehen, welches den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entspricht kann jedenfalls nicht entdeckt werden. Eine spezielle Konstruktion um Steuern zu sparen ist ebenso wenig auszumachen. Es liegt im Ermessen der Ehefrau des Pflichtigen ihr Geld in eine Immobilie oder in andere Anlagen zu investieren. Gemäss der Zweckbestimmung der Immobilie, nämlich der privaten Altersvorsorge ist es durchaus sinnvoll, das private Vermögen in Immobilien anzulegen, die mit Sicherheit eine stabilere und werthaltigere Anlage bieten als andere Anlageformen.\n7. Schliesslich bleibt zu beurteilen, ob die Liegenschaftsunterhaltskosten für die betreffenden Liegenschaften in X. und in Z. in Abzug gebracht werden können.\na) Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt, wieweit Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können (Art. 32. Abs. 2 DBG). Anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien kann der Steuerpflichtige gemäss Art. 32 Abs. 4 DBG für Grundstücke des Privatvermögens einen Pauschalabzug geltend machen. Dabei kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug gewählt werden (Art. 3 der Verordnung vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer [SR 642.116]). Als abziehbare Unterhaltskosten gelten nach Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Verordnung vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer u.a. insbesondere Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen.\nNicht abziehbar sind Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 lit. d DBG).\nb) Unterhaltskosten sind Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen). Unterhaltskosten können auch solche Aufwendungen sein, mit denen zu bereits bestehenden Werte neue hinzugefügt werden, wobei die neuen Werte aber einzig dazu dienen, das Grundstück wieder in denjenigen Zustand zu versetzen, dass es seinen bereits einmal vorhanden gewesenen Verwendungszweck wieder vollständig erfüllen kann. Unterhaltskosten sind demnach all jene Aufwendungen, die ein Grundstück in denjenigen Zustand versetzen, in dem es sich bereits einmal befunden hat (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O, Art. 32 N 29).\nc) Vorliegend haben die Pflichtigen einen Liegenschaftsunterhalt BL privat in Höhe von Fr. 30'067.-- sowie einen Liegenschaftsunterhalt ausserhalb BL privat in Höhe von Fr. 22'981.-- geltend gemacht. Aufgrund der Qualifikation der hier in Frage stehenden Liegenschaften in X. sowie Z. als Privatvermögen, ist der geltend gemachte Unterhalt gemäss Deklaration zu gewähren.\nZusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde im Sinne der vorangehenden Erwägungen vollumfänglich gutzuheissen ist.\n8. (…)\nEntscheid Nr. 109/2008 vom 17.10.2008"}