{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_109-2008_2008-10-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e074d112-766e-462f-bd70-e964f5461940&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "f1aaa3aed03ac697f390bfa4372aa8b7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["109/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 109/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.10.2008 109/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.10.2008 109/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Gesellschaftsrecht unterscheidet zwischen den Mitwirkungsrechten und den vermögensmässigen Rechten eines Gesellschafters. In Bezug auf die Mitwirkungsrechte ist für jeden Fall einzeln abzuklären, ob dem Ehepartner des Unternehmerehegatten wesentliche Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsmöglichkeiten zustehen. Eine untergeordnete, wenn auch umfangreiche Mitarbeit des Eigentümerehegatten genügt nicht, wenn die Entscheidungsbefugnisse einzig und allein beim Unternehmerehegatten liegen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:14", "Checksum": "1febb7cba5681b7a19cd3ecc6578284d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 109/2008\nRegeste:\nDas Gesellschaftsrecht unterscheidet zwischen den Mitwirkungsrechten und den vermögensmässigen Rechten eines Gesellschafters. In Bezug auf die Mitwirkungsrechte ist für jeden Fall einzeln abzuklären, ob dem Ehepartner des Unternehmerehegatten wesentliche Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsmöglichkeiten zustehen. Eine untergeordnete, wenn auch umfangreiche Mitarbeit des Eigentümerehegatten genügt nicht, wenn die Entscheidungsbefugnisse einzig und allein beim Unternehmerehegatten liegen.\n\n\nZur gemeinsamen Führung eines Geschäftes stehen im Privatrecht verschiedene Gesellschaftsformen zur Verfügung. Die Entstehung einer Gesellschaft setzt voraus, dass zwei oder mehrere Personen sich einigen, gemeinsam einen Zweck zu verfolgen. Was die eheliche Gemeinschaft anbelangt, ist ihr eine gemeinsame Zweckverfolgung immanent. Dies betrifft zwar regelmässig nur den Zweck der gemeinsamen Lebensführung, kann sich aber auch auf die Führung eins Betriebes erstrecken, und zwar ohne dass die Ehegatten beabsichtigen, zusätzlich zur Ehegemeinschaft eine gesellschaftsrechtliche Bindung einzugehen.\nWas den Inhalt einer Gesellschafterstellung anbetrifft, unterscheidet das Gesellschaftsrecht zwischen den Mitwirkungsrechten und den vermögensmässigen Rechten eines Gesellschafters. In Bezug auf die Mitwirkungsrechte ist für jeden Fall einzeln abzuklären, ob dem Ehepartner des Unternehmerehegatten wesentliche Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsmöglichkeiten zustehen. Eine untergeordnete, wenn auch umfangreiche Mitarbeit des Eigentümerehegatten genügt nicht, wenn die Entscheidungsbefugnisse einzig und allein beim Unternehmerehegatten liegen. Dem Ehepartner müssen effektive Mitsprache- und Mitwirkungsrechte eingeräumt sein, die er auch tatsächlich ausübt (vgl. ASA 61, S. 524ff.).\nGemäss ihrer eigenen Darstellung an der heutigen Verhandlung arbeitet die Ehefrau des Pflichtigen mit einem Pensum von 30 - 40 % im Büro ihres Ehemannes. Ihre Tätigkeit beschränkt sich ausschliesslich auf leichte Büroarbeiten. Die Pflichtige hat weder Entscheidungsbefugnisse noch ist sie zeichnungsberechtigt, weshalb sich die Tätigkeit der Pflichtigen ausschliesslich auf die in einem Büro anfallenden Sekretariatsarbeiten beschränkt und sie somit das Geschäft weder gegenüber Kunden noch Behörden vertritt. Der Ehemann der Pflichtigen beschäftigt zudem noch weitere Arbeitskräfte. Neben ihrer Tätigkeit im Büro kümmert sich die Ehefrau des Pflichtigen um die drei Kinder.\nDie Liegenschaft in Z. wurde gemäss den eigenen Angaben der Pflichtigen zur Absicherung ihrer Altersvorsorge erworben, da sie keine zweite Säule bilden konnte.\nEine Stellung als Geschäftsmitinhaberin mit daraus resultierenden Mitwirkungsrechten, was eine selbständige Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Pflichtigen zur Folge hätte, kommt dieser schliesslich auch deswegen nicht zu, da die Steuerverwaltung gemäss ihrem Lohnausweis ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit anerkannt hat.\ne) Die Steuerverwaltung führt in ihrem Einsprache-Entscheid vom 3. Juni 2008 aus, dass die Nichtaktivierung einer Liegenschaft in der Bilanz der Einzelfirma nicht automatisch zur Folge habe, dass die Liegenschaft steuerlich nicht als Geschäftsvermögen eingestuft werden dürfe.\nZivilrechtlich ist die Bilanzierung von Privatvermögen in Geschäftsbüchern einer Einzelfirma nicht verboten. Die buchmässige Behandlung kann daher durchaus ein Indiz für die Qualifikation sein, ist jedoch für die Zuordnung eins Vermögensobjektes zum Geschäftsoder Privatvermögen für sich allein noch nicht entscheidend; sie muss vielmehr im Einklang mit den tatsächlichen Verhältnissen stehen (Fabian Amschwand, a.a.O, StR 2000, S. 483). Voraussetzung für die Aufnahme eines Vermögenswertes in die Geschäftsbilanz des Selbständigerwerbenden ist jedoch das zivilrechtliche Eigentum an diesem. Der Einzelunternehmer darf nämlich in seiner Bilanz an sich nur Vermögenswerte aufführen, die ihm gehören und keine solchen, die im Eigentum seiner Frau stehen, so dass auch aus steuerrechtlicher Sicht nur diese Geschäftsvermögen bilden (vgl. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil 2001, Art. 18 N 127; Entscheid des Bundesgerichts [BGE] Nr. 2A.52/2003 vom 23. Januar 2003, E. 3.2.). Vorliegend ist somit die Aufnahme der Liegenschaft an der (A.-Strasse), Z. in die Bilanz aufgrund der Eigentumsverhältnisse nicht möglich. Ausserdem dient die Liegenschaft der Sicherung der privaten Altersvorsorge und somit nicht der Einzelfirma des Ehegatten. Schliesslich kommt, wie schon ausgeführt der Ehefrau keine Gesellschafterstellung zu und kann der Vermögenswert somit nicht ohne weiteres anhand der Annahme, er diene dem Geschäft des Ehegatten, weil dieser gewerbsmässiger Liegenschaftshändler ist, dessen Geschäftsvermögen zugeschrieben werden.\n5. Im Weiteren ist die Steuerverwaltung der Ansicht, die Pflichtige sei gemäss den von der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Kriterien als gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin einzustufen. Einer kumulativen Erfüllung der Kriterien bedürfe es nicht. So habe sie sich aufgrund der Mitarbeit im Architekturbüro des Ehemannes Fachkenntnisse angeeignet, was auch einen engen Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit begründe. Ausserdem sei eine systematische Handlungsweise erkennbar da in derselben Strasse die Häuser mit Nr. a/b im Eigentum der Ehegatten stehen würden. Die finanzielle Unterstützung des Ehemannes sowie der Einsatz von Fremdkapital würden ebenfalls dafür sprechen, dass es sich vorliegend nicht um eine rein private Vermögensverwaltung handle."}