{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_109-2008_2008-10-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e074d112-766e-462f-bd70-e964f5461940&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "f1aaa3aed03ac697f390bfa4372aa8b7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["109/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 109/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.10.2008 109/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.10.2008 109/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Gesellschaftsrecht unterscheidet zwischen den Mitwirkungsrechten und den vermögensmässigen Rechten eines Gesellschafters. In Bezug auf die Mitwirkungsrechte ist für jeden Fall einzeln abzuklären, ob dem Ehepartner des Unternehmerehegatten wesentliche Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsmöglichkeiten zustehen. Eine untergeordnete, wenn auch umfangreiche Mitarbeit des Eigentümerehegatten genügt nicht, wenn die Entscheidungsbefugnisse einzig und allein beim Unternehmerehegatten liegen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:14", "Checksum": "1febb7cba5681b7a19cd3ecc6578284d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 109/2008\nRegeste:\nDas Gesellschaftsrecht unterscheidet zwischen den Mitwirkungsrechten und den vermögensmässigen Rechten eines Gesellschafters. In Bezug auf die Mitwirkungsrechte ist für jeden Fall einzeln abzuklären, ob dem Ehepartner des Unternehmerehegatten wesentliche Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsmöglichkeiten zustehen. Eine untergeordnete, wenn auch umfangreiche Mitarbeit des Eigentümerehegatten genügt nicht, wenn die Entscheidungsbefugnisse einzig und allein beim Unternehmerehegatten liegen.\n\n\n3. a) Vorliegend wurde der Pflichtige aufgrund seiner Tätigkeit als Architekt von der Steuerverwaltung mit Schreiben vom 20. April 1998 als Liegenschaftshändler qualifiziert. Im Weiteren wurde u.a. festgehalten, dass das Mehrfamilienhaus (…) in X. (Bj. 1994) sowohl selbstbewohnt wie auch vermietet sei, weshalb es zum Privatvermögen zu zählen sei. Das Bauland in R. wurde zum Geschäftsvermögen gezählt, wobei angekündigt wurde, dass falls die Parzelle in R. bebaut und danach selbst bewohnt werde, die Liegenschaft in X. steuerlich neu beurteilt werden müsse und u.U. dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sei.\nZu den derzeit geschäftlich genutzten Liegenschaften der Pflichtigen gehören diese in Z. an der A.-Strasse a/b. Die Liegenschaft in X. an der (…), welche von der Steuerverwaltung bis zum Auszug der Familie per 30. Juni 2005 zum Privatvermögen gezählt wurde, wurde teilweise selbst bewohnt, teilweise an Dritte vermietet und teilweise geschäftlich genutzt. Die Familie ist per 1. Juli 2005 in X. ausgezogen und wohnt seither in Q., (…). Mit Einsprache-Entscheid direkte Bundessteuer für das Jahr 2002 vom 22. November 2004 hielt die Steuerverwaltung fest, dass nach einem Umzug der Familie, das Mehrfamilienhaus in X. gemäss dem Schreiben vom 20. April 1998, als Geschäftsvermögen betrachtet werden müsse. In ihrem Einsprache-Entscheid zur direkten Bundessteuer 2005 vom 3. Juni 2008 hielt die Steuerverwaltung an der Umqualifizierung der Liegenschaft in X. aufgrund der Änderungen fest.\nb) Die Liegenschaft in X. wurde von der Steuerverwaltung mit Schreiben vom 20. April 1998 als Privatvermögen eingestuft, wobei der Steuerverwaltung die Art der Nutzung der Liegenschaft zum damaligen Zeitpunkt bekannt war. Das Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten wurde seit der Fertigstellung sowohl vermietet, geschäftlich genutzt als auch bis zum Umzug im Jahre 2005 nach Q. selbst bewohnt. Damals wäre u.U. eine andere Qualifikation, als die Zuteilung zum Privatvermögen, möglich gewesen, wobei diese Feststellung ex post gerade nicht zur Diskussion steht. Vielmehr geht es darum, ob die Steuerverwaltung nun bei praktisch unveränderter Sachlage, eine Umqualifikation der Liegenschaft zum Geschäftsvermögen vornehmen kann oder ob sich die Pflichtigen auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) berufen können, was bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. In Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber Privaten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 627; Entscheid des Steuergerichts [StGE] Nr. vom 26. Oktober 2007; [StGE] Nr. vom 29. Februar 2008).\nc) Die einzige Änderung seit der erstmaligen Qualifikation ist, dass die Pflichtigen das Mehrfamilienhaus seit ihrem Auszug im Jahre 2005 komplett vermieten und keine Wohnung mehr selbst bewohnen. Die Zuteilung des Mehrfamilienhauses zum Privatvermögen der Pflichtigen über 10 Jahre begründet deshalb vorliegend einen gewissen Vertrauensschutz.\nAn der Qualifikation der Liegenschaft in X. ändert sich bei Anwendung der Präponderanzmethode, die entweder auf eine überwiegend private oder aber geschäftliche Nutzung abstellt, durch den Auszug der Pflichtigen rein gar nichts. Von den vier Wohneinheiten des Mehrfamilienhauses wurde seit deren Fertigstellung nur eine einzige selbst bewohnt, weshalb auch schon damals keine überwiegende Selbstnutzung gegeben war. Insofern stellt der Auszug der Pflichtigen und die Vermietung dieser Wohnung an Dritte keine ausschlaggebende Änderung dar, die eine Umqualifikation der Liegenschaft vom Privatins Geschäftsvermögen rechtfertigen würde. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn diese Liegenschaft neu zum grösseren Teil als Architekturbüro des Pflichtigen genutzt würde, was aber nicht der Fall ist. Bei gleichbleibenden Verhältnissen ist die Steuerbehörde somit an den einmal getroffenen Entscheid über die Zuweisung alternativer Wirtschaftsgüter zum Geschäftsoder Privatvermögen gebunden (Fabian Amschwand, a.a.O, StR 2000, S. 486). Das bedeutet, dass sich die Steuerverwaltung im Ergebnis aufgrund der ihr damals schon vorliegenden Informationen, die eine der Nutzung entsprechende Qualifizierung der Liegenschaft zugelassen hätte auf ihre damalige Einschätzung, die zudem über 10 Jahre trotz jährlicher Überprüfungsmöglichkeiten nicht geändert wurde behaften lassen muss, weshalb das Mehrfamilienhaus in X. auch weiterhin dem Privatvermögen zugeteilt zu bleiben hat. Die Beschwerde ist aufgrund dieser Ausführungen in diesem Punkt gutzuheissen.\n4. Strittig ist im Weiteren die Qualifikation der von der Ehefrau des Pflichtigen erworbenen Liegenschaft an der (A.-Strasse) in Z.. Die Steuerverwaltung vertritt die Ansicht, dass es sich bei dieser nicht um eine aus Eigenmitteln der Ehefrau finanzierte private Vermögensanlage handle, sondern dass diese Liegenschaft zum gemeinsamen Vermögen der Ehegatten gehöre und somit als Geschäftsliegenschaft zu betrachten sei."}