{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_109-2008_2008-10-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e074d112-766e-462f-bd70-e964f5461940&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "f1aaa3aed03ac697f390bfa4372aa8b7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["109/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 109/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.10.2008 109/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.10.2008 109/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Gesellschaftsrecht unterscheidet zwischen den Mitwirkungsrechten und den vermögensmässigen Rechten eines Gesellschafters. In Bezug auf die Mitwirkungsrechte ist für jeden Fall einzeln abzuklären, ob dem Ehepartner des Unternehmerehegatten wesentliche Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsmöglichkeiten zustehen. Eine untergeordnete, wenn auch umfangreiche Mitarbeit des Eigentümerehegatten genügt nicht, wenn die Entscheidungsbefugnisse einzig und allein beim Unternehmerehegatten liegen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:14", "Checksum": "1febb7cba5681b7a19cd3ecc6578284d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 109/2008\nRegeste:\nDas Gesellschaftsrecht unterscheidet zwischen den Mitwirkungsrechten und den vermögensmässigen Rechten eines Gesellschafters. In Bezug auf die Mitwirkungsrechte ist für jeden Fall einzeln abzuklären, ob dem Ehepartner des Unternehmerehegatten wesentliche Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsmöglichkeiten zustehen. Eine untergeordnete, wenn auch umfangreiche Mitarbeit des Eigentümerehegatten genügt nicht, wenn die Entscheidungsbefugnisse einzig und allein beim Unternehmerehegatten liegen.\n\n\n2. Mit Einsprache-Entscheid vom 3. Juni 2008 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut, indem die Geschäftsaktiven gemäss Deklaration korrigiert wurden. Zur Begründung führte sie an, dass bei gewerbsmässigen Liegenschaftshändlern (z.B. Architekten) sämtliche sich in ihrem Besitze befindlichen Liegenschaften zum Geschäftsvermögen gehören würden. Davon ausgenommen seien nur die selbstbewohnte Liegenschaft, ein Feriendomizil und ererbte Liegenschaften. Allenfalls zusätzlich noch eine als Kapitalanlage der Vorsorge dienende Liegenschaft. Wenn dem Ehepartner des gewerbsmässigen Liegenschaftshändlers eine Mitunternehmerstellung zukomme, würde sich die besagte Regelung ebenso auf den Ehepartner ausweiten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die Gesamtumstände zu würdigen. Für eine Gewerbsmässigkeit würde die systematische Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit der Transaktionen, eine kurze Besitzdauer, ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse oder erheblicher Mittel zur Finanzierung der Geschäfte, die Verwendung der erzielten Gewinne beziehungsweise deren Wiederanlage in gleichartigen Vermögensgegenständen sprechen. Durch den Auszug aus der Liegenschaft in X. werde der ursprüngliche Kaufgrund (Selbstbewohnung) gegenstandslos. Die Umqualifizierung in Geschäftsvermögen sei bereits, anlässlich des Erwerbs des Grundstücks, angekündigt worden. Einer Willensäusserung der betroffenen Person(en) bedürfe es zur Umqualifizierung einer Privat- zur Geschäftsliegenschaft nicht, genauso wenig bedürfe es einer Bilanzierung der Liegenschaft in der Einzelfirma. Der Erwerb der Liegenschaft in Z. sei durch die Ehefrau, welche Mitarbeiterin im Architekturbüro ihres Mannes ist, erfolgt. Sie habe sich daher Fachkenntnisse der Branche aneignen können. Eine Erhöhung der Hypothek über Fr. 125'000.-- auf den Geschäftsliegenschaften (A.-Strasse Nr. a/b) lasse darauf schliessen, dass der Betrag für die angrenzende Liegenschaft (A.-Strasse Nr. c) aus dem Geschäft entnommen worden, wobei auch eine systematische Handlungsweise erkennbar sei. Aufgrund der Finanzierung gehöre die Liegenschaft zum gemeinsamen Vermögen der Ehegatten und sei als Geschäftsvermögen zu betrachten.\n3. Die Vertreterin der Pflichtigen erhob gegen diesen Einsprache-Entscheid mit Schreiben vom 1. Juli 2008 Beschwerde und hielt an den Anträgen der Einsprache fest. Bezüglich der Liegenschaft in X. wurde betont, dass das unbewegliche Vermögen seit Jahren als Privatvermögen von der Steuerverwaltung veranlagt worden sei.\nDie Liegenschaft an der (A.-Strasse Nr. c) in Z. sei im Rahmen des güterrechtlichen Vermögensanspruchs der Ehegattin erworben worden und könne nicht dem Geschäftsvermögen des Ehemannes zugeordnet werden. Des Weiteren sei die Ehefrau nicht als Selbständigerwerbende tätig und habe auch sonst keinen Bezug zu Geschäften mit Liegenschaften. Sie arbeite als Teilzeitangestellte bei ihrem Mann im Architekturbüro und erledige für einen Bruttolohn von Fr. 22'900.-- normale Büroarbeiten.\nDie Anhaltspunkte für gewerbsmässigen Liegenschaftserwerb gemäss der bundesgerichtlichen Rechtssprechung würden wie folgt widerlegt: Eine systematische Art und Weise des Vorgehens liege nicht vor, da die Ehefrau noch keine eigene Liegenschaft erworben habe. Ausser der Liegenschaft in Z. besitze sie keine Liegenschaft, daher könne auch nicht von einer Häufigkeit von Transaktionen gesprochen werden. Bezüglich der kurzen Besitzdauer sei gesagt, dass die Ehefrau die Liegenschaft seit dem 1. Juni 2005 besitze. Ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit müsse aufgrund ihrer Teilzeitanstellung als Büroangestellte verneint werden. Der Einsatz spezieller Fachkenntnisse oder erheblicher Mittel zur Finanzierung der Geschäfte liege nicht vor, das Fachwissen des Ehemannes könne ihr nicht angerechnet werden, sonst könne keine Ehefrau eines Architekten eine private Liegenschaft erwerben. Die Finanzierung sei im üblichen Rahmen erfolgt. Schliesslich habe die Ehefrau noch nie Handel mit Liegenschaften betrieben, daher könne kein Gewinn erzielt worden sein. Die Gewährung der Hypothek von der Y Bank für den Kauf der Liegenschaft im Betrag von Fr. 470'000.-- stelle mit 68% des Kaufpreises keine Ungewöhnlichkeit dar. Die Erhöhung der Hypothek im Betrag von Fr. 125'000.-- auf der Geschäftsliegenschaft an der A.-Strasse Nr a/b sei kein ungewöhnliches Vorgehen, da somit jederzeit Geld für sonstige geschäftliche Tätigkeiten des Ehemanns aufgenommen werden könne.\n4. Mit Vernehmlassung vom 3. September 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Einsprache-Entscheid verwiesen. Ergänzend führte sie aus, die Liegenschaft in X. gehöre nur solange in das Privatvermögen, als sie selbstbewohnt werde. Die selbstbewohnte Liegenschaft in Q. werde als Privatvermögen betrachtet."}