{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_109-2008_2008-10-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e074d112-766e-462f-bd70-e964f5461940&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "f1aaa3aed03ac697f390bfa4372aa8b7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["109/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 109/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.10.2008 109/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.10.2008 109/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Gesellschaftsrecht unterscheidet zwischen den Mitwirkungsrechten und den vermögensmässigen Rechten eines Gesellschafters. In Bezug auf die Mitwirkungsrechte ist für jeden Fall einzeln abzuklären, ob dem Ehepartner des Unternehmerehegatten wesentliche Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsmöglichkeiten zustehen. Eine untergeordnete, wenn auch umfangreiche Mitarbeit des Eigentümerehegatten genügt nicht, wenn die Entscheidungsbefugnisse einzig und allein beim Unternehmerehegatten liegen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:14", "Checksum": "1febb7cba5681b7a19cd3ecc6578284d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 109/2008\nRegeste:\nDas Gesellschaftsrecht unterscheidet zwischen den Mitwirkungsrechten und den vermögensmässigen Rechten eines Gesellschafters. In Bezug auf die Mitwirkungsrechte ist für jeden Fall einzeln abzuklären, ob dem Ehepartner des Unternehmerehegatten wesentliche Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsmöglichkeiten zustehen. Eine untergeordnete, wenn auch umfangreiche Mitarbeit des Eigentümerehegatten genügt nicht, wenn die Entscheidungsbefugnisse einzig und allein beim Unternehmerehegatten liegen.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 17. Oktober 2008 (109/2008)\nDas Gesellschaftsrecht unterscheidet zwischen den Mitwirkungsrechten und den vermögensmässigen Rechten eines Gesellschafters. In Bezug auf die Mitwirkungsrechte ist für jeden Fall einzeln abzuklären, ob dem Ehepartner des Unternehmerehegatten wesentliche Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsmöglichkeiten zustehen. Eine untergeordnete, wenn auch umfangreiche Mitarbeit des Eigentümerehegatten genügt nicht, wenn die Entscheidungsbefugnisse einzig und allein beim Unternehmerehegatten liegen. Dem Ehepartner müssen effektive Mitsprache- und Mitwirkungsrechte eingeräumt sein, die er auch tatsächlich ausübt.\nZivilrechtlich ist die Bilanzierung von Privatvermögen in Geschäftsbüchern einer Einzelfirma nicht verboten. Die buchmässige Behandlung kann daher durchaus ein Indiz für die Qualifikation sein, ist jedoch für die Zuordnung eins Vermögensobjektes zum Geschäftsoder Privatvermögen für sich allein noch nicht entscheidend; sie muss vielmehr im Einklang mit den tatsächlichen Verhältnissen stehen. Voraussetzung für die Aufnahme eines Vermögenswertes in die Geschäftsbilanz des Selbständigerwerbenden ist jedoch das zivilrechtliche Eigentum an diesem. Der Einzelunternehmer darf in seiner Bilanz an sich nur Vermögenswerte aufführen, die ihm gehören und keine solchen, die im Eigentum seiner Frau stehen, so dass auch aus steuerrechtlicher Sicht nur diese Geschäftsvermögen bilden.\n08-109 Kauf einer Liegenschaft durch die Ehefrau eines Architekten - Qualifikation dieser Liegenschaft als Privat- oder als Geschäftsvermögen\nSachverhalt:\n1. Gegen die definitive Veranlagungsverfügung betreffend direkte Bundessteuer 2005 vom 22. März 2007 erhob die Vertreterin der Pflichtigen Einsprache und beantragte, die Liegenschaft in X. (…) sei weiterhin als Privatvermögen zu qualifizieren. Die Liegenschaft in Z. (A.-Strasse Nr. c), welche im Jahre 2005 von der Beschwerdeführerin erworben wurde, sei als Privatvermögen zu qualifizieren. Die Liegenschaftsunterhaltskosten für beide Liegenschaften seien gemäss Deklaration in der Steuererklärung zu gewähren. Das Total der Geschäftsaktiven des Beschwerdeführers, nach Abzug des Buchwertes der Wertschriften und nach Abzug des Buchwertes der Liegenschaften, sei zu korrigieren.\nZur Begründung führte sie an, dass die Umqualifizierung der Liegenschaft in X. vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen willkürlich erfolgt sei. Der Auszug der Familie (…) aus der Liegenschaft in X. begründe eine Umqualifizierung nicht und widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es fehle an einer Willenserklärung des Ehemannes für die Umqualifizierung und an der Aktivierung der Liegenschaft in der Bilanz des Architekturbüros. Die Liegenschaft sei zudem zu Wohnzwecken erworben worden.\nDie Liegenschaft in Z. gehöre ebenso in das Privatvermögen, da die Ehefrau, welche diese erworben hatte, keine Tätigkeit als Selbständigerwerbende ausführe und beruflich keinen Bezug zu Geschäften mit Liegenschaften habe. Ein systematisches und planmässiges Vorgehen liege nicht vor. Es handle sich um eine reine Umschichtung von ihrem Geldvermögen in eine Liegenschaft. Schliesslich sei das Total der Geschäftsaktiven gemäss der Selbstdeklaration zu übernehmen."}