5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für die Abziehbarkeit von Zuwendungen genügt, dass die juristische Person nach dem Recht eines andern Kantons oder des Bundes wegen öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung steuerbefreit ist. Da die A. eine aufgrund Gemeinnützigkeit steuerbefreite juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist, sind die freiwilligen Zuwendungen der Rekurrenten an sie in Höhe von Fr. 13'500.-- somit zum Abzug zuzulassen. (…) Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen. (…) Entscheid Nr. 109/2006 vom 22.09.2006