Schliesslich gebietet auch das Rechtsgleichheitsgebot in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), dass alle in der Schweiz steuerpflichtigen Personen, die derselben steuerbefreiten juristischen Person freiwillige Zuwendungen zukommen liessen, diese - in der kantonal bestimmten Höhe - vom steuerbaren Einkommen abziehen dürfen. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für die Abziehbarkeit von Zuwendungen genügt, dass die juristische Person nach dem Recht eines andern Kantons oder des Bundes wegen öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung steuerbefreit ist.