23 StHG bezweckte Harmonisierung der Steuerpflichtbefreiungsgründe. f) Schliesslich gebietet auch das Rechtsgleichheitsgebot in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), dass alle in der Schweiz steuerpflichtigen Personen, die derselben steuerbefreiten juristischen Person freiwillige Zuwendungen zukommen liessen, diese - in der kantonal bestimmten Höhe - vom steuerbaren Einkommen abziehen dürfen.