23 Abs. 1 lit. f StHG hält fest, dass juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht zu befreien sind. Die kantonale Überprüfung der Steuerpflichtbefreiung anderer Kantone nach eigenen Grundsätzen verstösst somit klar gegen die mit Art. 23 StHG bezweckte Harmonisierung der Steuerpflichtbefreiungsgründe.