Da das DBG und das StHG zum Zwecke der Steuerharmonisierung parallel beraten und beschlossen worden sind und der Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG mit Ausnahme der Beschränkung der Abzugshöhe identisch mit demjenigen des Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG ist, bestehen gewichtige Gründe zur Annahme, dass der Gesetzgeber auch beim Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG den Wortlaut als massgebend betrachtete. e) Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Steuerpflichtbefreiungen aufgrund öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecks grundsätzlich bundesrechtlich definiert sind (vgl. Marco Greter in Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 23 N. 25, m.w.H.). Art. 23 Abs. 1 lit.