Auch die parlamentarischen Wortprotokolle zum StHG liefern dazu keine Antworten. Das Wortprotokoll der Sitzung des Nationalrats vom 6. Dezember 1988 zum Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG bietet jedoch einen starken Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen generell einzig an die tatsächlich Befreiung der Steuerpflicht aufgrund gemeinnütziger oder öffentlicher Zwecke anknüpfen wollte. Herr Nationalrat D. sagte an dieser Sitzung "Or, il faudra absolument que l'on dispose d'une liste suisse, car comment seraitil possible de savoir, pour chaque canton, ce qui est exonéré?