Insbesondere lässt auch die Formulierung, die Zuwendungen können "bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass" abgezogen werden, keinen solchen Schluss zu. Sie hält vielmehr fest, dass die Kantone einzig befugt sind, die Höhe des Abzuges festzulegen (vgl. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 23. Oktober 2003 zur Parlamentarischen Initiative Revision des Stiftungsrechts [00.461], S. 8180; Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Dezember 2003 zur selben Parlamentarischen Initiative, S. 8196;