StHG bezeichnet als Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Zuwendung einzig die Tatsache, dass die juristische Person, an welche die Zuwendung erfolgt ist, aufgrund ihres öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecks von der Steuerpflicht befreit ist. Es ist ihm nicht zu entnehmen, dass nur solche Zuwendungen an juristische Personen abgezogen werden dürfen, die nach eigenem kantonalem Recht von der Steuerpflicht befreit würden. Insbesondere lässt auch die Formulierung, die Zuwendungen können "bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass" abgezogen werden, keinen solchen Schluss zu.