Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG hält fest, dass die freiwilligen Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass von den gesamten steuerbaren Einkünften abziehbar sind. c) Der klare Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG bezeichnet als Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Zuwendung einzig die Tatsache, dass die juristische Person, an welche die Zuwendung erfolgt ist, aufgrund ihres öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecks von der Steuerpflicht befreit ist.