Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Praxis, § 29 Abs. 1 lit. l StG derart auszulegen, dass der Kanton Basel-Landschaft das Vorliegen eines gemeinnützigen Zwecks nach eigenen Grundsätzen überprüfen darf, auch wenn der Sitzkanton die juristische Person von der Steuerpflicht befreit hat, mit dem im Jahre 2001 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vereinbar ist. Art. 9 Abs. 2 lit.