4. a) In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2006 hat die Vorinstanz jedoch dargetan, dass sich die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen nach basellandschaftlichem Recht beurteile. Aus Gründen der Rechtsgleichheit spiele es keine Rolle, in welchem Kanton sich der Sitz der Institution befinde. Hervorzuheben sei, dass im Kanton Basel-Landschaft, im Gegensatz zu allen übrigen Kantonen, freiwillige Zuwendungen in unbegrenzter Höhe abzugsfähig seien, weshalb sich eine eigene Beurteilung aufdrängen könne. In ihrer Argumentation hat sich die Vorinstanz auf die bisherige Praxis des Steuergerichts gestützt. b) Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Praxis, § 29 Abs. 1 lit.