Da das Steueramt des Kantons C. mit Schreiben vom 30. Mai 2001 verfügt hat, dass die A. bis auf weiteres aufgrund ihrer gemeinnützigen Tätigkeit von der direkten Bundes-, Staats- und Gemeindesteuer befreit ist, und keine gegenteilige Verfügung erlassen worden ist (Verzeichnis der wegen gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken steuerbefreiten juristischen Personen mit Sitz im Kanton C., Stand August 2006; www.bl.ch), ist die A. auch eine juristische Person, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit ist. 4. a)