(…) Aus den Erwägungen: (…) 2. Der Beurteilung unterliegt im vorliegenden Fall, ob die freiwillige Zuwendung im Betrag von Fr. 13'500.-- an die A. zum Abzug zuzulassen ist. 3. a) Gemäss § 29 Abs. 1 lit. l StG können freiwillige Zuwendungen an Körperschaften, Stiftungen, Anstalten und andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Es ist somit zu prüfen, ob die A. eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit ist. b) Die A. ist ein Verein nach Art.