Die Empfängerin müsse für den ausschliesslich gemeinnützigen Teil in der Regel getrennte Rechtsträger schaffen oder dann ausnahmsweise mindestens klar getrennte Rechnungen mit einem eigenen Einzahlungskonto führen. Den Nachweis für die Erfüllung dieser strengen Anforderungen habe der abzugsfordernde Steuerpflichtige zu erbringen. Dieser Nachweis sei vorliegend nicht genügend erbracht worden. (…) Aus den Erwägungen: (…) 2. Der Beurteilung unterliegt im vorliegenden Fall, ob die freiwillige Zuwendung im Betrag von Fr. 13'500.-- an die A. zum Abzug zuzulassen ist. 3. a) Gemäss § 29 Abs. 1 lit.