4. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2006 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, dass Zuwendungen an juristische Personen, welche teilweise gemeinnützige oder öffentliche und teilweise religiöse oder andere Zwecke verfolgten, nur dann abgezogen werden könnten, wenn die Verwendung der Spenden für die steuerlich privilegierte Zwecksetzung (Gemeinnützigkeit) auf Dauer und für die Steuerbehörden nachvollziehbar sei. Die Empfängerin müsse für den ausschliesslich gemeinnützigen Teil in der Regel getrennte Rechtsträger schaffen oder dann ausnahmsweise mindestens klar getrennte Rechnungen mit einem eigenen Einzahlungskonto führen.