Mit Schreiben vom 23. Februar 2006 erhob der Vertreter der Pflichtigen Rekurs gegen diesen Einsprache-Entscheid mit dem Begehren, es seien die Zuwendungen an die A. in Höhe von total Fr. 13'500.-- zu akzeptieren und vom steuerbaren Einkommen der Pflichtigen in Abzug zu bringen. Zur Begründung führte er hauptsächlich an, dass es sich bei der A. um eine Institution handle, die im Hinblick auf öffentliche und/oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sei und deren Leistungen in der Schweiz erbracht würde und/oder im gesamtschweizerischen Interesse liege, so dass freiwillige Zuwendungen an diese Institution vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden könnten. 4.