Die von ihnen in Abzug gebrachten freiwilligen Zuwendungen in Höhe von Fr. 13'500.-- an die A. in B., wurden nicht zum Abzug zugelassen und zum steuerbaren Einkommen aufgerechnet. 2. Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Juli 2005 wies die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 24. Januar 2006 ab. 3. Mit Schreiben vom 23. Februar 2006 erhob der Vertreter der Pflichtigen Rekurs gegen diesen Einsprache-Entscheid mit dem Begehren, es seien die Zuwendungen an die A. in Höhe von total Fr. 13'500.-- zu akzeptieren und vom steuerbaren Einkommen der Pflichtigen in Abzug zu bringen.