{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_109-2006_2006-09-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=aebb32d9-80fb-417a-b16a-4825ac8e2819&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "3c9de714de4983a81e079fd8a31297d3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_109-2006_2006-09-22.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=60ada44e-119a-42d9-884d-e137a7629dd4", "Checksum": "1744874be491b9a41af35fd45024b643"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["109/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 22.09.2006 109/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 22.09.2006 109/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 22.09.2006 109/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Freiwillige Zuwendungen an juristische Personen sind abzugsfähig, sofern eine juristische Person nach dem Recht eines anderen Kantons oder des Bundes aufgrund öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung steuerbefreit ist. 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Unter den Aspekten der Steuerharmonisierung ist eine grundsätzliche Neuberurteilung durch die kantonale Steuerverwaltung nicht notwendig. \r (Mit Urteil vom 23.\n\n\nc) Der klare Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG bezeichnet als Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Zuwendung einzig die Tatsache, dass die juristische Person, an welche die Zuwendung erfolgt ist, aufgrund ihres öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecks von der Steuerpflicht befreit ist. Es ist ihm nicht zu entnehmen, dass nur solche Zuwendungen an juristische Personen abgezogen werden dürfen, die nach eigenem kantonalem Recht von der Steuerpflicht befreit würden. Insbesondere lässt auch die Formulierung, die Zuwendungen können \"bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass\" abgezogen werden, keinen solchen Schluss zu. Sie hält vielmehr fest, dass die Kantone einzig befugt sind, die Höhe des Abzuges festzulegen (vgl. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 23. Oktober 2003 zur Parlamentarischen Initiative Revision des Stiftungsrechts [00.461], S. 8180; Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Dezember 2003 zur selben Parlamentarischen Initiative, S. 8196; Markus Reich in Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Band I/1, 2. Auflage, Zürich 2002, Art. 9 N. 31).\nd) Die Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 1983 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer (BBl 1983 III, 1) äussert sich nicht zur Frage, ob die Kantone Steuerpflichtbefreiungen anderer Kantone überprüfen dürfen. Auch die parlamentarischen Wortprotokolle zum StHG liefern dazu keine Antworten. Das Wortprotokoll der Sitzung des Nationalrats vom 6. Dezember 1988 zum Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG bietet jedoch einen starken Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen generell einzig an die tatsächlich Befreiung der Steuerpflicht aufgrund gemeinnütziger oder öffentlicher Zwecke anknüpfen wollte. Herr Nationalrat D. sagte an dieser Sitzung \"Or, il faudra absolument que l'on dispose d'une liste suisse, car comment seraitil possible de savoir, pour chaque canton, ce qui est exonéré? Il faudra donc éditer une liste complete des personnes morales exonérées, et la mettre a jour chaque année, afin que les contribuables, comme l'administration en aient connaissance. Il n'est effectivement pas possible que le canton de Geneve soit au courant des institutions qui sont exonérées dans le canton de Thurgovie\" (Wortprotokoll der Sitzung des Nationalrats vom 6. Dezember 1988 zum Geschäft Steuerharmonisierung, S. 822). Er erklärte somit den Wortlaut des Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG als massgeblich.\nDa das DBG und das StHG zum Zwecke der Steuerharmonisierung parallel beraten und beschlossen worden sind und der Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG mit Ausnahme der Beschränkung der Abzugshöhe identisch mit demjenigen des Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG ist, bestehen gewichtige Gründe zur Annahme, dass der Gesetzgeber auch beim Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG den Wortlaut als massgebend betrachtete.\ne) Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Steuerpflichtbefreiungen aufgrund öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecks grundsätzlich bundesrechtlich definiert sind (vgl. Marco Greter in Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 23 N. 25, m.w.H.). Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG hält fest, dass juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht zu befreien sind. Die kantonale Überprüfung der Steuerpflichtbefreiung anderer Kantone nach eigenen Grundsätzen verstösst somit klar gegen die mit Art. 23 StHG bezweckte Harmonisierung der Steuerpflichtbefreiungsgründe.\nf) Schliesslich gebietet auch das Rechtsgleichheitsgebot in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), dass alle in der Schweiz steuerpflichtigen Personen, die derselben steuerbefreiten juristischen Person freiwillige Zuwendungen zukommen liessen, diese - in der kantonal bestimmten Höhe - vom steuerbaren Einkommen abziehen dürfen.\n5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für die Abziehbarkeit von Zuwendungen genügt, dass die juristische Person nach dem Recht eines andern Kantons oder des Bundes wegen öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung steuerbefreit ist. Da die A. eine aufgrund Gemeinnützigkeit steuerbefreite juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist, sind die freiwilligen Zuwendungen der Rekurrenten an sie in Höhe von Fr. 13'500.-- somit zum Abzug zuzulassen.\n(…)\nDemgemäss wird erkannt:\n://: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen.\n(…)\nEntscheid Nr. 109/2006 vom 22.09.2006"}