{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_109-2006_2006-09-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=aebb32d9-80fb-417a-b16a-4825ac8e2819&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "3c9de714de4983a81e079fd8a31297d3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_109-2006_2006-09-22.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=60ada44e-119a-42d9-884d-e137a7629dd4", "Checksum": "1744874be491b9a41af35fd45024b643"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["109/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 22.09.2006 109/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 22.09.2006 109/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 22.09.2006 109/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Freiwillige Zuwendungen an juristische Personen sind abzugsfähig, sofern eine juristische Person nach dem Recht eines anderen Kantons oder des Bundes aufgrund öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung steuerbefreit ist. Unter den Aspekten der Steuerharmonisierung ist eine grundsätzliche Neuberurteilung durch die kantonale Steuerverwaltung nicht notwendig. \r (Mit Urteil vom 23."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:48", "Checksum": "56bb11755b0a760e1f5636c69b350763", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 22.09.2006 109/2006\nRegeste:\nFreiwillige Zuwendungen an juristische Personen sind abzugsfähig, sofern eine juristische Person nach dem Recht eines anderen Kantons oder des Bundes aufgrund öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung steuerbefreit ist. Unter den Aspekten der Steuerharmonisierung ist eine grundsätzliche Neuberurteilung durch die kantonale Steuerverwaltung nicht notwendig. \r (Mit Urteil vom 23.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 22. September 2006 (109/2006)\nFreiwillige Zuwendungen an juristische Personen sind abzugsfähig, sofern eine juristische Person nach dem Recht eines anderen Kantons oder des Bundes aufgrund öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung steuerbefreit ist. Unter den Aspekten der Steuerharmonisierung ist eine grundsätzliche Neuberurteilung durch die kantonale Steuerverwaltung nicht notwendig.\n(Mit Urteil vom 23. Mai 2007 wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine von der Kantonalen Steuerverwaltung gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 22. September 2006 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.)\n06-109 Freiwillige Zuwendungen an juristische Personen\nSachverhalt:\n1. Mit Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2004 vom 30. Juni 2005 wurden die Pflichtigen definitiv veranlagt. Die von ihnen in Abzug gebrachten freiwilligen Zuwendungen in Höhe von Fr. 13'500.-- an die A. in B., wurden nicht zum Abzug zugelassen und zum steuerbaren Einkommen aufgerechnet.\n2. Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Juli 2005 wies die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 24. Januar 2006 ab.\n3. Mit Schreiben vom 23. Februar 2006 erhob der Vertreter der Pflichtigen Rekurs gegen diesen Einsprache-Entscheid mit dem Begehren, es seien die Zuwendungen an die A. in Höhe von total Fr. 13'500.-- zu akzeptieren und vom steuerbaren Einkommen der Pflichtigen in Abzug zu bringen. Zur Begründung führte er hauptsächlich an, dass es sich bei der A. um eine Institution handle, die im Hinblick auf öffentliche und/oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sei und deren Leistungen in der Schweiz erbracht würde und/oder im gesamtschweizerischen Interesse liege, so dass freiwillige Zuwendungen an diese Institution vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden könnten.\n4. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2006 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, dass Zuwendungen an juristische Personen, welche teilweise gemeinnützige oder öffentliche und teilweise religiöse oder andere Zwecke verfolgten, nur dann abgezogen werden könnten, wenn die Verwendung der Spenden für die steuerlich privilegierte Zwecksetzung (Gemeinnützigkeit) auf Dauer und für die Steuerbehörden nachvollziehbar sei. Die Empfängerin müsse für den ausschliesslich gemeinnützigen Teil in der Regel getrennte Rechtsträger schaffen oder dann ausnahmsweise mindestens klar getrennte Rechnungen mit einem eigenen Einzahlungskonto führen. Den Nachweis für die Erfüllung dieser strengen Anforderungen habe der abzugsfordernde Steuerpflichtige zu erbringen. Dieser Nachweis sei vorliegend nicht genügend erbracht worden.\n(…)\nAus den Erwägungen:\n(…)\n2. Der Beurteilung unterliegt im vorliegenden Fall, ob die freiwillige Zuwendung im Betrag von Fr. 13'500.-- an die A. zum Abzug zuzulassen ist.\n3. a) Gemäss § 29 Abs. 1 lit. l StG können freiwillige Zuwendungen an Körperschaften, Stiftungen, Anstalten und andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Es ist somit zu prüfen, ob die A. eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit ist.\nb) Die A. ist ein Verein nach Art. 60 ZGB mit Sitz in B., Kanton C. Sie ist somit eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz. Da das Steueramt des Kantons C. mit Schreiben vom 30. Mai 2001 verfügt hat, dass die A. bis auf weiteres aufgrund ihrer gemeinnützigen Tätigkeit von der direkten Bundes-, Staats- und Gemeindesteuer befreit ist, und keine gegenteilige Verfügung erlassen worden ist (Verzeichnis der wegen gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken steuerbefreiten juristischen Personen mit Sitz im Kanton C., Stand August 2006; www.bl.ch), ist die A. auch eine juristische Person, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit ist.\n4. a) In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2006 hat die Vorinstanz jedoch dargetan, dass sich die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen nach basellandschaftlichem Recht beurteile. Aus Gründen der Rechtsgleichheit spiele es keine Rolle, in welchem Kanton sich der Sitz der Institution befinde. Hervorzuheben sei, dass im Kanton Basel-Landschaft, im Gegensatz zu allen übrigen Kantonen, freiwillige Zuwendungen in unbegrenzter Höhe abzugsfähig seien, weshalb sich eine eigene Beurteilung aufdrängen könne. In ihrer Argumentation hat sich die Vorinstanz auf die bisherige Praxis des Steuergerichts gestützt.\nb) Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Praxis, § 29 Abs. 1 lit. l StG derart auszulegen, dass der Kanton Basel-Landschaft das Vorliegen eines gemeinnützigen Zwecks nach eigenen Grundsätzen überprüfen darf, auch wenn der Sitzkanton die juristische Person von der Steuerpflicht befreit hat, mit dem im Jahre 2001 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vereinbar ist. Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG hält fest, dass die freiwilligen Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass von den gesamten steuerbaren Einkünften abziehbar sind."}