Aufgrund der Qualifikation der hier in Frage stehenden Liegenschaften in X. sowie Z. als Privatvermögen, ist der geltend gemachte Unterhalt gemäss Deklaration zu gewähren. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Rekurs im Sinne der vorangehenden Erwägungen vollumfänglich gutzuheissen ist. 8. (…) Entscheid Nr. 108/2008 vom 17.10.2008