Es liegt im Ermessen der Ehefrau des Pflichtigen ihr Geld in eine Immobilie oder in andere Anlagen zu investieren. Gemäss der Zweckbestimmung der Immobilie, nämlich der privaten Altersvorsorge ist es durchaus sinnvoll, das private Vermögen in Immobilien anzulegen, die mit Sicherheit eine stabilere und werthaltigere Anlage bieten als andere Anlageformen. 7. Schliesslich bleibt zu beurteilen, ob die Liegenschaftsunterhaltskosten für die betreffenden Liegenschaften in X. und in Z. in Abzug gebracht werden können. a) Aufgrund von § 29 Abs. 1 lit.