O., § 5 N. 74). Zur Beurteilung, ob das gewählte Vorgehen absonderlich ist, sind stets die gesamten Umstände zu berücksichtigen. b) Es wurde im vorangehenden bereits ausgeführt, dass die hier in Frage stehende Liegenschaft zu Vorsorgezwecken gekauft wurde. Ein ungewöhnliches Vorgehen, welches den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entspricht kann jedenfalls nicht entdeckt werden. Eine spezielle Konstruktion um Steuern zu sparen ist ebenso wenig auszumachen. Es liegt im Ermessen der Ehefrau des Pflichtigen ihr Geld in eine Immobilie oder in andere Anlagen zu investieren.