Es bleibt noch zu untersuchen ob vorliegend u.U. von einer Steuerumgehung auszugehen ist. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine Steuerumgehung vor, wenn das gewählte Vorgehen nicht dem wirtschaftlichen Sachverhalt entspricht, dieser ungewöhnliche Weg nur aus Gründen der Steuerersparnis gewählt wurde und eine erhebliche Steuerersparnis eintreten würde (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesgerichts [BGE] vom 9. November 2001, in: ASA 72, S. 413 ff., S. 419 Erw. 6; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2.A. Zürich 2006, VB zu §§ 119-131 N. 36 ff.; Höhn/Waldburger, a.a.O., § 5 N. 74).