Schliesslich kommt, wie schon ausgeführt der Ehefrau keine Gesellschafterstellung zu und kann der Vermögenswert somit nicht ohne weiteres anhand der Annahme, er diene dem Geschäft des Ehegatten, weil dieser gewerbsmässiger Liegenschaftshändler ist, dessen Geschäftsvermögen zugeschrieben werden. 5. Im Weiteren ist die Steuerverwaltung der Ansicht, die Pflichtige sei gemäss den von der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Kriterien als gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin einzustufen. Einer kumulativen Erfüllung der Kriterien bedürfe es nicht.