Die Liegenschaft in Z. wurde gemäss den eigenen Angaben der Pflichtigen zur Absicherung ihrer Altersvorsorge erworben, da sie keine zweite Säule bilden konnte. Eine Stellung als Geschäftsmitinhaberin mit daraus resultierenden Mitwirkungsrechten, was eine selbständige Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Pflichtigen zur Folge hätte, kommt dieser schliesslich auch deswegen nicht zu, da die Steuerverwaltung gemäss ihrem Lohnausweis ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit anerkannt hat. e)