Die Pflichtige hat weder Entscheidungsbefugnisse noch ist sie zeichnungsberechtigt, weshalb sich die Tätigkeit der Pflichtigen ausschliesslich auf die in einem Büro anfallenden Sekretariatsarbeiten beschränkt und sie somit das Geschäft weder gegenüber Kunden noch Behörden vertritt. Der Ehemann der Pflichtigen beschäftigt zudem noch weitere Arbeitskräfte. Neben ihrer Tätigkeit im Büro kümmert sich die Ehefrau des Pflichtigen um die drei Kinder. Die Liegenschaft in Z. wurde gemäss den eigenen Angaben der Pflichtigen zur Absicherung ihrer Altersvorsorge erworben, da sie keine zweite Säule bilden konnte.