Dem Ehepartner müssen effektive Mitsprache- und Mitwirkungsrechte eingeräumt sein, die er auch tatsächlich ausübt (vgl. ASA 61, S. 524ff.). Gemäss ihrer eigenen Darstellung an der heutigen Verhandlung arbeitet die Ehefrau des Pflichtigen mit einem Pensum von 30 - 40 % im Büro ihres Ehemannes. Ihre Tätigkeit beschränkt sich ausschliesslich auf leichte Büroarbeiten. Die Pflichtige hat weder Entscheidungsbefugnisse noch ist sie zeichnungsberechtigt, weshalb sich die Tätigkeit der Pflichtigen ausschliesslich auf die in einem Büro anfallenden Sekretariatsarbeiten beschränkt und sie somit das Geschäft weder gegenüber Kunden noch Behörden vertritt.