Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ehefrau ihr eigenes Vermögen investiert hat. d) Im Weiteren ist zu beachten, dass Vermögenswerte, die im Eigentum des Ehepartners stehen, dann Geschäftsvermögen bilden, wenn dem Ehepartner faktisch eine Mitunternehmerstellung zukommt (Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a Art. 18 DGB N 46). Zur gemeinsamen Führung eines Geschäftes stehen im Privatrecht verschiedene Gesellschaftsformen zur Verfügung. Die Entstehung einer Gesellschaft setzt voraus, dass zwei oder mehrere Personen sich einigen, gemeinsam einen Zweck zu verfolgen. Was die eheliche Gemeinschaft anbelangt, ist ihr eine gemeinsame Zweckverfolgung immanent.