Vor der Selbständigkeit des Pflichtigen im Jahre 1991 haben beide Ehegatten Ersparnisse gebildet. In der Zeit vor der Eheschliessung konnte die Pflichtige somit auch ihr eigenes Vermögen aufbauen, was gemäss dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zum Eigengut gehört. Auch nach der Heirat bestand die Möglichkeit der Vermögensbildung. Es kann somit nicht einfach angenommen werden, dass die Ehefrau die Liegenschaft nur in Abhängigkeit von ihrem Ehemann erwerben konnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ehefrau ihr eigenes Vermögen investiert hat.